Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

3.6 Schizophrene und affektive Psychosen

Redaktionsstand: 16.09.2026

Bewertungssystem

Nr. 3.6 ist von Nr. 3.7 sauber abzugrenzen. Besonders wichtig ist die Frage, ob tatsächlich psychotische Symptomatik bzw. ein schizophrenes Residual oder eine affektive Psychose im Sinne der VMG nachgewiesen ist. Eine bloße Diagnosebezeichnung genügt nicht.

KonstellationOrientierung nach VMG
langdauernde floride Psychose50–100, abhängig vom Verlust beruflicher und sozialer Anpassungsfähigkeit
schizophrener Residualzustand ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten10–20
leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten30–40
mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten50–70
schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten80–100

Kernentscheidungen

DatumGericht / AktenzeichenBedeutung
13.02.2025LSG Baden-Württemberg – L 6 SB 1545/23Paranoide Schizophrenie nicht im Vollbeweis; Diagnoseetikett allein genügt nicht. Selbst bei unterstelltem Residual begrenzte hohe Alltagsfunktionalität die Bewertung.
17.06.2020LSG Baden-Württemberg – L 3 SB 13/20Verfahrens-/Zurückverweisungsentscheidung; keine eigenständige materielle Leitentscheidung zu Nr. 3.6.
24.10.2018LSG Baden-Württemberg – L 3 SB 5/17Vor allem Gesamt-GdB-Dogmatik; keine zentrale 3.6-Leitentscheidung.
07.12.2017LSG Baden-Württemberg – L 6 SB 4936/15Nr. 3.6 ist bei Gesundheitsstörungen ohne psychotische Symptome nicht eröffnet; bei längerem schwankendem Verlauf ist ein Durchschnittswert maßgeblich.
22.06.2015BSG – B 9 SB 72/14 BNichtzulassungsbeschluss; keine materielle Bestätigung der Vorinstanz.
02.07.2014LSG Nordrhein-Westfalen – L 10 SB 127/12Bipolar-affektive Erkrankung; hilfsweise Prüfung nach Nr. 3.6, aber keine tragende Gegenentscheidung zur späteren Linie L 6 SB 4936/15.
28.07.2011Bayerisches LSG – L 15 SB 24/07Dysthymie/seelische Störung; eher Vergleich zu Nr. 3.7 und negative Indizien gegen höhere Bewertung.
Redaktioneller Hinweis: B 9 SB 72/14 B wird nicht als „vom BSG bestätigte“ materielle 3.6-Rechtsprechung bezeichnet.

Praktische Prüffelder

Zu dokumentieren sind insbesondere psychotische Positivsymptome, Residualsymptome, Dauer und Häufigkeit der Phasen, Remissionen, stationäre Behandlungen, berufliche Einbindung, Tagesstruktur, soziale Beziehungen, Hilfebedarf und das Funktionsniveau zwischen den Episoden.